Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, besteht kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet.[1] Im Fall der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Da der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seiner Rechtsnatur nach ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist, entfällt er, wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt insgesamt besteht. Dies ergibt sich auch aus § 22 Satz 1 MuSchG.

Beendet die in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig[2], so erhält sie dann auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wieder. Die Höhe wird entsprechend den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten errechnet. Diese müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein.[3] § 21 Abs. 3 MuSchG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen sogar eine Berechnung nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Entgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zu.

Arbeitet eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeit und wird sie in dieser Zeit erneut schwanger, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Seine Höhe berechnet sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem Arbeitsentgelt im Referenzzeitraum, also während der Teilzeittätigkeit. Die Höhe errechnet sich nach den allgemeinen Regeln.

Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entsteht aber auch dann, wenn die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit (mit Zustimmung des Arbeitgebers) vorzeitig beendet und dann erst schwanger wird.

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