A.

 

1.

Agenzien

 

a)

Physikalische Agenzien

  • Arbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkammern, beim Tauchen.
 

b)

Biologische Agenzien

Folgende biologische Agenzien:

  • Toxoplasma,
  • Rötelvirus,

außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist.

 

c)

Chemische Agenzien

  • Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
 

2.

Arbeitsbedingungen

  • Bergbauarbeiten unter Tage.

B. Stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c)

 

1.

Agenzien

 

a)

Chemische Agenzien

  • Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
 

2.

Arbeitsbedingungen

  • Bergbauarbeiten unter Tage.

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