10.1 Unterscheidet sich die Berechnung der Vergütung bei generellem Beschäftigungsverbot und bei individuellem Beschäftigungsverbot?
Zu unterscheiden sind Beschäftigungsverbote aufgrund einer Schutzfrist vor und nach der Entbindung und die sonstigen Beschäftigungsverbote. Bei Letzteren ist es gleichgültig, worin sie ihren Grund haben. Das können sowohl die persönliche Konstitution der Schwangeren als auch betriebliche Umstände sein. Die Unterscheidung zwischen einem individuellen und generellen Beschäftigungsverbot ist der Sache nach nicht notwendig. Anders als beim Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist, erhält die Arbeitnehmerin hier nach § 18 MuSchG den Mutterschutzlohn, während sie bei einem Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld und nach § 20 MuSchG den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält. Die Berechnung erfolgt nach § 21 MuSchG.
Rechtsgrundlage: §§ 3, 16, 18, 20, 21 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
10.2 Was hat das Leistungsverweigerungsrecht zur Folge für den Arbeitgeber? Lohnfortzahlung usw.?
Verweigert die Arbeitnehmerin zu Recht ihre Arbeitsleistung, weil die erforderliche Gefährdungsbeurteilung nicht erstellt ist, so kommt der Arbeitgeber nach § 298 i.V.m. § 274 Abs. 1 BGB in Annahmeverzug und muss für die Zeit, in der die Frau nicht gearbeitet hat, gleichwohl die geschuldete Vergütung zahlen.
Rechtsgrundlage: § 298 i.V.m. § 274 Abs. 1 BGB
10.3 Wurden im Bemessungszeitraum Einmalbezüge gezahlt, die leistungsabhängig sind: Dürfen diese auch grundsätzlich bei der Vergütung während eines Beschäftigungsverbots nicht berücksichtigt werden? Wie sieht es mit Minusstunden oder Gehaltserhöhungen aus?

Hier hilft die Kontroll-Überlegung, dass die schwangere Frau durch ein Beschäftigungsverbot nicht schlechter stehen darf als ohne die Schwangerschaft. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV im Referenzzeitraum unberücksichtigt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Frau durch die Einmalzahlung dieses besondere Entgelt bereits erhalten hat und es ansonsten doppelt berücksichtigt würde. Das gilt grundsätzlich auch für eine leistungsabhängige Einmalzahlung. Es muss sich allerdings tatsächlich um eine Einmalzahlung handeln. Während der Schutzfrist hat die Frau Anspruch auf die Einmalzahlungen, die sie – wäre sie nicht schwanger – erhalten würde.

Der Anspruch auf die Einmalzahlungen besteht also weiterhin, er wird nur nicht im Referenzzeitraum für die Berechnung des Entgelts herangezogen.
Rechtsgrundlage: § 21 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
10.4 Zählt ein Sachbezug (z. B. Dienstwagen) zur Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld?
Das Schicksal von Sachbezügen regelt das Mutterschutzgesetz nicht ausdrücklich. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass Sachbezüge während der Schutzfristen und während eines Beschäftigungsverbotes weiterzuzahlen sind (BAG, Urteil v. 11.10.2000, 5 AZR 240/99).
Rechtsgrundlage: § 21 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
10.5 Vergütung während des Beschäftigungsverbots: Sind im Bemessungszeitraum tatsächlich 89 oder 91 Kalendertage, wird dann damit gerechnet oder nur mit höchstens 90 Tagen?
Die gesetzliche Regelung in § 18 Satz 2 MuSchG ist eindeutig. Der Berechnungszeitraum sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Es kommt also darauf an, welche diese Monate konkret sind. Daher kann die Zahl der Tage schwanken. Beispiel: Schwangerschaft tritt im April ein; maßgebliche Monate sind dann die Monate Januar bis März – 90 Tage. Die Schwangerschaft tritt im Mai ein; maßgeblich sind die Monate Februar bis April – 89 Tage.
Rechtsgrundlage: § 18 Satz 2 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
10.6 Was ist, wenn eine Mitarbeiterin im Bemessungszeitraum krank ohne Lohnfortzahlung war? Werden dann die Kalendertage entsprechend gekürzt und auch das gekürzte Entgelt berücksichtigt?
Wenn es sich um einen vollen Kalendermonat handelt, in dem die Arbeitnehmerin eine Vergütung erhalten hat, ist das ein Monat, der gar nicht abgerechnet worden ist. Er bleibt bereits deswegen nach § 18 Satz 2 MuSchG ohne Berücksichtigung. Soweit in einzelnen Kalendermonaten keine Entgeltfortzahlung zu zahlen ist, handelt es sich um Zeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG, bei denen die Zeiträume ohne Entgelt in dem Berechnungszeitraum unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet im Klartext, dass diese Zeiten als Tage schlichtweg abgezogen werden und für diesen Monat das durchschnittliche Arbeitsentgelt auf Grundlage der Tage berechnet wird, an denen auch Vergütung oder Entgeltfortzahlung geleistet wurde.
Rechtsgrundlage: § 18 Satz 2 MuSchG, § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
10.7 Werden Werkstudentinnen wie sv-pflicht...

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