§ 18 MuSchG gewährt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber als Mutterschutzlohn bei bestimmten Beschäftigungsverboten zur Verdienstsicherung. Der Anspruch ist auf den Durchschnittsverdienst der 3 Monate vor Beginn des Monats weiterzuzahlen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Mehrarbeitsvergütungen und Zulagen sind auch dann zugrunde zu legen, wenn sie erst später mit Lohnzahlungen außerhalb des 3-Monats-Zeitraums abgerechnet und ausgezahlt werden.[1] Greift das Beschäftigungsverbot unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit in einem neuen Arbeitsverhältnis, richtet sich der Entgeltanspruch nach dem regelmäßigen Entgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.[2]

Mutterschutzunabhängige dauerhafte Verdienstkürzungen sind zu berücksichtigen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.[3] Dies gilt auch, wenn mit einer Arbeitnehmerin vor Eintritt der Schwangerschaft vereinbart worden ist, dass sie von einem bestimmten Zeitpunkt ab fortlaufend Nacht- und Sonntagsdienste mit erhöhtem Entgelt zu leisten hat, wegen der Beschäftigungsverbote aber keiner der Nacht- und Sonntagsdienste geleistet werden konnte.[4] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Schwangere nicht arbeiten kann, weil ihr ärztlich wegen der Schwangerschaft die Fahrt zur Arbeit und zurück verboten ist, obgleich sie an ihrem Arbeitsplatz arbeiten könnte.[5]

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn endet mit dem Tag, an dem die Schutzfrist beginnt. Er endet auch dann, wenn die Frau arbeitsunfähig erkrankt. Mit diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt auch bei einem zur Arbeitsunfähigkeit führenden unregelmäßigen Schwangerschaftsverlauf vor.

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