Eine Montagezulage wird vom Arbeitgeber i. d. R, dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit an einer Baustelle oder Maschine tätig wird. Die Montagezulage stellt grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sowie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Montagezulagen sind nicht gleichbedeutend mit Verpflegungsmehraufwand.
Verpflegungsmehraufwendungen, die innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens gewährt werden, sind lohnsteuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit der Verpflegungsmehraufwendungen s. § 9 Abs. 4a EStG. Die Lohnsteuerpflicht der Montagezulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Montagezulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts resultiert aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Montagezulage | pflichtig | pflichtig |
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