Da bei der mobilen Arbeit die Einrichtung eines kompletten Arbeitsplatzes entfällt, sind die Kosten der Arbeitsmittel bei der mobilen Arbeit regelmäßig deutlich günstiger als die komplette Einrichtung eines festen Telearbeitsplatzes/Homeoffice.

Für die mobile Arbeit benötigt der Mitarbeiter als Arbeitsmittel meistens nur einen Laptop bzw. ein Smartphone. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen.

 
Hinweis

Bereitstellung durch Arbeitgeber

Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es insbesondere bei elektronischen Arbeitsmitteln wie Computer, Tablet und Smartphone dringend zu empfehlen, diese Geräte dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und auch nicht zur ergänzenden privaten Nutzung freizugeben. Der Arbeitgeber sollte auch eine notwendige Verbindung via Internet zur Verfügung stellen.

Bringt der Arbeitnehmer die Geräte – zumindest auch teilweise – selber ein, indem er z. B. seinen eigenen Laptop oder einen anschließbaren Drucker nutzt, kann er einen Aufwendungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben.

Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet, sofern diese zwingend für die sachgerechte Durchführung der Arbeit erforderlich sind.[1] Sofern der Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers eigene Arbeitsmittel einsetzt, sollten unbedingt Regelungen über die Kostentragung getroffen werden. Regelungsbedürftig ist insbesondere die Frage, wer für Reparaturen, Wartungen, Beschädigungen oder Verlust aufkommt. Auch die Frage der Kosten des (notwendigen) Zugangs zum Internet muss geklärt werden.

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