Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, an welchem Ort die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Wenn eine Beschäftigung an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs ausgeübt wird, ist dies kein Indiz dafür, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln könnte. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Sofern es sich um eine weisungsgebundene Beschäftigung im Rahmen von mobiler Arbeit handelt und der Arbeitnehmer gleichwohl in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit gelten für den Arbeitgeber bezüglich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die üblichen beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen.

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