Der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn eine Beschäftigung zu Hause ausgeübt wird, ist dies keinerlei Indiz dafür, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.[1]

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – also eine weisungsgebundene Beschäftigung im Rahmen von "Telearbeit", "Mobilarbeit" oder "Homeoffice" ausgeübt wird –, handelt es sich hierbei lediglich um einen "ausgelagerten" Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer ist gleichwohl in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, auch wenn sich sein Arbeitsplatz nicht oder nur teilweise in der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Somit liegt in diesen Fallgestaltungen – auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen – eindeutig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.[2] Damit gelten auch die üblichen, vom Arbeitgeber wahrzunehmenden beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen.

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