Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff "Mobbing" bezeichnet die zielgerichtete Schikane oder Diskriminierung einer bestimmten Person, die oft von mehreren Kollegen gemeinsam, von Vorgesetzten oder sogar vom Arbeitgeber selbst ausgeübt wird. In Betracht kommen Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, sachlich unbegründete Ungleichbehandlungen, Ausschluss von Informationen und Kommunikation. Kennzeichnend ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzungshandlung. Oftmals kommt den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet noch keine rechtliche Bedeutung zu – erst die fortgesetzte Kombination einiger oder mehrerer Handlungsformen erlangt in ihrer Gesamtschau die rechtliche Qualität des "Mobbings". Arbeitsausfälle, Fehlzeiten bis hin zur Kündigung oder lang andauernde Krankheit, die sonst nicht eingetreten wären, können die Folge sein. In jüngerer Zeit kommen auch Erscheinungsformen der Belästigung im Internet und den sozialen Medien in Betracht ("Cybermobbing").

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Mobbing ist kein klar konturierter Rechtsbegriff und für sich allein auch keine Anspruchsgrundlage, sondern beschreibt die Gesamtheit einzelner Vorfälle, die zu einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung führen können. Juristische Anknüpfungspunkte zum Mobbing finden sich vorrangig im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (insbesondere mit dem Begriff der "Belästigung" i. S. v. § 3 Abs. 3 AGG; so auch BAG, Urteil v. 22.7.2010, 8 AZR 1012/08). Als mögliche Anspruchsgrundlagen für Unterlassungs- oder auch Schadensersatzansprüche des Mobbingopfers kommen § 280 Abs. 1 BGB ("Mobbing" als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung), § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Schutzgesetze oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i. S. d. § 826 BGB in Betracht (BAG, Urteil v. 15.9.2016, 8 AZR 351/15; BAG, Urteil v. 22.7.2010, 8 AZR 1012/08; BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06; BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06). Spezialgesetzlich greifen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gem. § 15 AGG (BAG, Urteil v. 18.5.2017, 8 AZR 74/16).

Grundsatzentscheidungen zum sozialen Phänomen "Mobbing": BAG, Urteil v. 15.9.2016, 8 AZR 351/15; BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06; BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06; LAG Thüringen, Urteil v. 10.4.2001, 5 Sa 403/00.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Mobbing ist weder ein klar konturierter juristischer Begriff[1] noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern die Beschreibung eines sozialen Phänomens der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, auf das mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Instrumenten und gesetzlichen Regelungen reagiert werden kann und muss.[2] Mittlerweile ist der Begriff "Mobbing" umfassend in die Alltagssprache integriert und wird hier häufig vollkommen konturlos verwendet; aber auch in der Arbeitswelt wird der Vorwurf des Mobbings bei jeglicher betrieblicher Auseinandersetzung (zu) schnell erhoben. Es ist vor diesem Hintergrund die Aufgabe der Gerichte, einen zu inflationären Gebrauch zu verhindern und neben den Besonderheiten des Einzelfalls die systematische Einbindung zu beachten.

Ansatzweise lässt sich dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Legaldefinition in § 3 Abs. 3 AGG entnehmen – die Regelung erfasst den Begriff "Mobbing" jedoch nur partiell. Danach ist Mobbing eine "Belästigung" i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG, sofern das Verhalten an eines der 8 in § 1 AGG gesetzlich geschützten Merkmale anknüpft. Ist keines der Merkmale tatbestandlich erfüllt, wird es vom AGG nicht erfasst, was jedoch nicht heißt, dass es deshalb erlaubt wäre.

Unabhängig von den Diskriminierungstatbeständen des AGG gilt das Schikaneverbot als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, das sich an Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen richtet. Vor allem der Arbeitgeber ist aufgrund der ihn treffenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht[3] verpflichtet, Gesundheit und Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer zu schützen.[4] Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Rechtsstellung des vermeintlich "Mobbenden", insbesondere sein Recht auf freie Meinungsäußerung.

Cybermobbing

Eine neuere Ausprägung des Phänomens Mobbing ist das "Cybermobbing", bei dem der Tatbestand über die Sozialen Medien im Internet erfüllt wird.[5] Die Abgrenzung zur Persönlichkeitsverletzung im rein privaten Lebensbereich ist in diesen Fällen nicht immer eindeutig zu ziehen. Angeknüpft werden muss dabei einzelfallbezogen an die handelnden Personen (Arbeitskollege oder nicht) und die relevanten Inhalte (Bezug zum Arbeitsverhältnis oder dem betrieblichen Umfeld), da anderenfalls die Anwendbarkeit des AGG ausscheidet. Zudem erfordert § 3 Abs. 3 AGG das Vorliegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG.

Kennzeichnend ist in allen Fällen ein systematisches, aus einer Vielzahl von ...

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