(1) 1Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten entsprechend. 2§ 14 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr; §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. 2Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 5.

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