1In jeder Dienststelle bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. 2Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
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