(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung und Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind. 2Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

 

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,

 

2.

Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

 

3.

Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.

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