(1) 1Wahlberechtigt sind

 

1.

die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie

 

2.

die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten

(jugendliche Beschäftigte). 2Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind

 

1.

die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie

 

2.

die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

[1] § 63 geändert durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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