Da das Arbeitsschutzgesetz und seine Folgeverordnungen nicht allein für die Privatwirtschaft, sondern auch für den öffentlichen Dienst in all seinen Ausgestaltungen gelten, sind die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder im Kontext des Arbeitsschutzes zu beachten. § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 16 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalräte der Bundesbehörden bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Auf Länderebene gelten darüber hinaus die Regelungen in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.[1]

[1] Zum Abgleich s. Müller/Preis: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 7. Aufl. 2009, Anhang Teil 1.

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