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Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpfli ... / 1.4.2 Sozialversicherungsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung gilt gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich nur für Personen, die eine Beschäftigung innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches tatsächlich ausüben (sog. "Beschäftigungsstaatsprinzip"). Bei einem Auslandseinsatz kann es jedoch zu Kollisionen der beiden beteiligten Rechtsordnungen kommen. In diesem Fall sind Doppelversicherungen zu vermeiden. Welches sozialversicherungsrechtliche Statut im Kollisionsfall anwendbar ist, beurteilt sich nach folgendem Schema:

  • Ein Auslandseinsatz innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs führt zur Anwendung der entsprechenden mitgliedstaatlichen Regelungen auf europäischer Ebene (siehe dazu sogleich unten).
  • Bei Auslandseinsätzen außerhalb der EU ist zu prüfen, ob mit Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesem Fall sind die Regelungen dieses Abkommens anwendbar.
  • Besteht bei Auslandseinsätzen außerhalb der EU kein Abkommen, gelten die Regeln der Ein- und Ausstrahlung. i. S. v. § 4 Abs. 1 SGB IV.

§ 4 Abs. 1 SGB IV durchbricht das Beschäftigungsstaatsprinzip als "Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung" für Arbeitnehmer, die von Deutschland ins Ausland entsendet werden, wenn die Tätigkeit

  • aufgrund ihrer Eigenart oder
  • aufgrund einer anfänglichen vertraglichen Vereinbarung

von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Dabei muss der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin in Deutschland liegen. Auch der Auslandseinsatz von Mitarbeitern im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann sich als Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellen. Unbeachtlich ist die Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch die Dauer des Auslandseinsatzes.[1]

Erforderlich für eine Entsendung ist we...

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