Der Begriff "Entsendung" ist juristisch nicht eindeutig bestimmt. Gemeint sein kann irgendeine Form der vorübergehenden Tätigkeit eines Mitarbeiters im Ausland, aber auch eine Entsendung im Sinne der Arbeitnehmerentsendung.

 
Hinweis

Abgrenzung einer Entsendung von einer Dienstreise

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Entsendung von der Dienstreise abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, weil eine Dienstreise regelmäßig allein aufgrund des Weisungsrechts vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, während die Entsendung eine Änderung des Arbeitsvertrages erfordert.

Zu beachten ist hierbei, dass es sich sozialversicherungsrechtlich bei einer Dienstreise durchaus um eine Entsendung handeln kann.

Angeknüpft wird für die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Entsendung vorrangig an die Dauer des Auslandseinsatzes. Dabei kann auf spezifisch arbeitsrechtliche gesetzliche Vorgaben zurückgegriffen werden. Dies ist einerseits § 2 Abs. 2 NachwG, der erweiterte, auf den Auslandseinsatz bezogene Dokumentationspflichten des Arbeitgebers vorsieht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als 4 Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat. Weiterhin kann § 95 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BetrVG herangezogen werden, wonach eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet.[1] Es sollte daher bei der Verwendung des Begriffs eindeutig geklärt sein, was tatsächlich gemeint ist.

Regelmäßig ändert sich das Vertragsstatut des Arbeitsverhältnisses durch eine vorübergehende Entsendung nicht.[2]

In der Praxis wird die Entsendung typischerweise zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen bei einem Kunden im Ausland erfolgen oder eine konzernbezogene Entsendung vorliegen. Im letzten Fall wird oftmals das "Zweivertragsmodell" bei der Ausgestaltung gewählt. Damit beurteilt sich das Vertragsstatut nach dem neuen Arbeitsort im Ausland und auch die Entsende-Richtlinie findet keine Anwendung. Dies ist dann wiederum anders, wenn es sich nur um die Erbringung von Arbeitsleistungen bei einem ausländischen Konzernunternehmen handelt, ohne dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis aufgelöst oder modifiziert wird. In diesem Fall wird die konzerninterne Entsendung gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. b von der Arbeitnehmerentsende-Richtlinie erfasst.

[1] Teilweise wird aber auch – weniger überzeugend – an § 9 Abs. 4a Nr. 6 EStG angeknüpft, wonach der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit beschränkt ist.
[2] Vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Rom-I VO.

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