Die Parteien können die Neuen Standardvertragsklauseln durch zusätzliche Pflichten ergänzen, wenn dies für die jeweilige Datenübermittlungsvereinbarung erforderlich ist. Bei Widersprüchen zwischen den Neuen Standardvertragsklauseln und anderen Bestimmungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, haben die Neuen Standardvertragsklauseln jedoch Vorrang. Die Neuen Standardvertragsklauseln spiegeln die in Art. 82 DSGVO bereits enthaltenen Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung wider. Die Neuen Standardvertragsklauseln treffen jedoch keine Aussage darüber, ob eine Haftungsobergrenze/-beschränkung (zwischen den Parteien) den Bestimmungen der Neuen Standardvertragsklauseln widersprechen würde.

Praktische Auswirkungen

Der Vorrang der Neuen Standardvertragsklauseln gegenüber Geschäftsbedingungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, sorgt für ein gewisses Sicherheitsniveau. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass aufgrund der mangelnden Klarheit Haftungsbeschränkungen zwischen den Parteien von Datenübermittlungsvereinbarungen weiterhin für heiße Diskussionen sorgen werden.

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