Eine bezahlte Freistellung, auch bekannt als bezahlter Urlaub oder bezahlte Abwesenheit, bezieht sich auf eine Situation, in der ein Mitarbeiter von seiner regulären Arbeit freigestellt wird und dennoch sein volles Gehalt oder einen Teil davon erhält. Diese Art der Freistellung kann verschiedene Gründe haben und wird normalerweise von Arbeitgebern als Vergünstigung oder Vorteil für ihre Mitarbeiter angeboten.

Es gibt verschiedene Arten von bezahlten Freistellungen, die Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können:

Mehr-Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Jahr, für die er weiterhin seinen Lohn erhält. Die Anzahl der Urlaubstage kann je nach Arbeitsvertrag und Unternehmen variieren. Möglich ist es, auch "mehr" Urlaub oder mehr freie Tage zu gewähren als die oftmals üblichen 30 Urlaubstage im Jahr.

Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind Mindestbedingungen und bezogen auf die Anzahl der Urlaubstage ist es "nach oben hin" offen. Zusätzliche freie Tage können ohne besonderen Grund auch nur für ein Kalenderjahr einzelvertraglich vereinbart werden. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen auf freiwilliger Basis seitens des Arbeitgebers. Entsprechend können vertragliche Regelungen hierzu als dauerhafte Einrichtung oder eben nur temporär vereinbart werden.[1]

Soweit sich ein Unternehmen entscheidet, die Anzahl der Urlaubstage mit Mitarbeitern unterschiedlich zu vereinbaren, obwohl diese eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit ausüben, so ist zu bedenken, dass derjenige mit "mehr" Urlaubstagen mehr Gehalt für das bekommt, was er als reine Arbeitszeit leistet. Damit kann er mehr Gehalt bekommen als das, was seine Kollegen für die gleiche Tätigkeit verdienen. Für Arbeitgeber ist hier zu berücksichtigen, dass damit dann gegebenenfalls ein Verstoß gegen das Entgelttransparenzgesetz als auch ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen kann.

 
Hinweis

Entgelttransparenzgesetz und Gleichbehandlung auch bei Urlaubstagen

Obgleich es sich hier um die Gewährung von mehr Urlaubstagen handelt, hat dies unter Umständen direkte Auswirkungen auf das Entgelttransparenzgesetz und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies ist im Vorfeld auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeitbefristungsgesetz

Eine Möglichkeit, eine solche bezahlte Freistellung zu realisieren, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die Brückenteilzeit ist im Teilzeitbefristungsgesetz in § 9a TzBfG geregelt und besteht aus einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase. Beides wird im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entsprechend geleistet und bezahlt. Dabei wird in der Arbeitsphase die Teilzeitarbeit vorgearbeitet, die dann in der Freistellungsphase "abgefeiert" wird. Das Gehalt wird kontinuierlich entsprechend der Teilzeitvereinbarung durchgezahlt.

Ein Anspruch auf Brückenteilzeit ist möglich, soweit die besonderen Voraussetzungen für einen Antrag auch im Unternehmen erfüllt sind. Dies ist im Vorfeld jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: B. Redmann

 
Hinweis

Geeignetheit für viele Motivationen

Gerade mit der Brückenteilzeit lassen sich unterschiedlich motivierte Auszeiten in unterschiedlicher Dauer verwirklichen. Sie bietet sich daher mangels Vorliegens von Spezialnormen gerade auch bei Konstellationen an, für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, z. B. Einschulungsphasen von Kindern, besondere Betreuungszeiten, wenn Familienangehörige oder Freunde in Not oder krank sind. Ähnliches gilt auch für "Pausen" z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder auch, um entsprechende persönliche oder fachliche Weiterentwicklungen zu realisieren.

Sabbatical

In manchen Unternehmen haben Mitarbeiter die Möglichkeit, eine längere bezahlte Freistellung, auch Sabbatical genannt, zu beantragen. Während dieser Zeit kann der Mitarbeiter eine Auszeit nehmen, um sich weiterzubilden, zu reisen oder um persönliche Projekte zu verfolgen. Soll eine Auszeit länger dauern als der im Arbeitsvertrag geregelte Urlaubsanspruch, kann ein Sabbatical die richtige Lösung sein. Einen Anspruch auf ein Sabbatical haben Mitarbeiter nach dem Gesetz nicht. Allerdings kann eine zeitlich befristete berufliche Auszeit für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses Vorteile bringen. So kann sich ein Sabbatical förderlich auf die Gesundheit auswirken und zuträglich für ein Gleichgewicht zwischen beruflichen und privaten Belangen sein. Je nach Ausgestaltung der freien Zeit kann es zu einer Erweiterung von Wissen und Erfahrung führen. Auch ohne einen bestimmten Zweck kann es dazu dienen, den Kopf wieder für kreative Ideen oder Impulse freizubekommen. Wenngleich die direkten Auswirkungen beim Arbeitnehmer spürbar sind, wirken sich die positiven Effekte dieser beschriebenen Wirkungen auf seine Leistungskraft und damit oft positiv auch für den Arbeitgeber aus.[2]

 
Hinweis

Sabbatical ist nicht per se bezahlt

Es gibt unterschiedliche Gestaltungen von Sabbaticals. In der freien Wirtschaft gibt es weder einen Anspruch...

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