Dauert der unbezahlte Urlaub dagegen länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend zu reduzieren. Für Kalendermonate, in denen tatsächlich Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen, sodass eine Aufstockung entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat

Wie vorheriges Beispiel, jedoch unbezahlter Urlaub bis einschließlich 11.9.2024. Der Arbeitnehmer erzielt im Juli 2024 und im September 2024 jeweils ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR.

Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für Juli 2024 175 EUR, für August 2024 0 EUR und für September 2024 110,83 EUR (19 SV-Tage vom 12.9. bis zum 30.9.). Hinsichtlich der Beitragsaufbringung für Juli 2024 wird auf das vorherige Beispiel verwiesen. Für August 2024 ist kein Beitrag zu zahlen.

Die Beiträge für September 2024 sind wie folgt aufzubringen:

 
Mindestbeitrag (18,6 % von 110,83 EUR)   20,61 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 85 EUR)   12,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   7,86 EUR
 
Praxis-Beispiel

Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Arbeitnehmer C nimmt vom 20.8.2024 bis zum 23.9.2024 unbezahlten Urlaub. Er erzielt im August 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR und im September 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 30 EUR.

Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August 2024 beträgt 175 EUR. Hinsichtlich der Beitragsaufbringung für August 2024 wird auf das erste Beispiel verwiesen. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für September 2024 beträgt 151,67 EUR (= 26 SV-Tage vom 1.9. bis zum 19.9. und vom 24.9. bis zum 30.9. = 175 EUR x 26 : 30).

Die Beiträge für September 2024 sind wie folgt aufzubringen:

 
Mindestbeitrag (18,6 % von 151,67 EUR)   28,21 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 30 EUR)   4,50 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   23,71 EUR

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