Eine Beschäftigung gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat führt jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung des unbezahlten Urlaubs

Ein Arbeitnehmer nimmt vom 20.7.2024 bis zum 10.8.2024 unbezahlten Urlaub. Er erzielt im Juli 2024 und im August 2024 jeweils ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR.

Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli 2024 und August 2024 beträgt jeweils 175 EUR. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind für beide Monate jeweils wie folgt aufzubringen:

 
Mindestbeitrag (18,6 % von 175 EUR)   32,55 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 85 EUR)   12,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   19,80 EUR

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