Üben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Kammerberuf aus, sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Für sie bestehen jedoch 2 Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen:
- Als geringfügig Beschäftigte können sie sich per Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
- Als Mitglied der berufsständischen Versorgung können sie sich mit einem förmlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien lassen. Hierfür sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.[1]
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zu zahlen, die in der Beschäftigung nach der Möglichkeit Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.
Nicht zu zahlen ist der Pauschalbeitrag, wenn die Befreiung als Mitglied der berufsständischen Versorgung nach Möglichkeit Nr. 2 besteht. In diesem Fall sind Beiträge zur Rentenversicherung an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.
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