Üben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Kammerberuf aus, sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Für sie bestehen jedoch 2 Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen:

  1. Als geringfügig Beschäftigte können sie sich per Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
  2. Als Mitglied der berufsständischen Versorgung können sie sich mit einem förmlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien lassen. Hierfür sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.[1]

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zu zahlen, die in der Beschäftigung nach der Möglichkeit Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.

Nicht zu zahlen ist der Pauschalbeitrag, wenn die Befreiung als Mitglied der berufsständischen Versorgung nach Möglichkeit Nr. 2 besteht. In diesem Fall sind Beiträge zur Rentenversicherung an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.

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