Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR blieben über den 30.9.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, aber nicht mehr als 520 EUR betrug (= Bestandsschutz).[1]

 
Wichtig

Befristete Übergangsregelung

Diese Übergangsregelung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und galt einmalig für die Erhöhung zum 1.10.2022. Erneute Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze lösen keine neuen Bestandsschutzfälle aus.

Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen. In der Krankenversicherung konnte die Versicherungspflicht übrigens nur fortbestehen, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt waren. Auch in der Familienversicherung wurde die Einkommensgrenze für Minijobber an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst.

Wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllte oder für die Arbeitslosen- und/oder Kranken- und Pflegeversicherung einen Befreiungsantrag stellte, handelte es sich im jeweiligen Versicherungszweig grundsätzlich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis.

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