Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR[1] überschritten wird. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag von 538 EUR anzusetzen.[2]

 
Hinweis

Beschäftigung über den Jahreswechsel

Berufsmäßigkeit liegt bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auch dann vor, wenn sich die Beschäftigung über den Kalenderjahreswechsel hinaus erstreckt, aber die Beschäftigungsdauer in jedem Kalenderjahr 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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