Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht geringfügig und damit auch nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist nach der BSG-Rechtsprechung[1] eine Beschäftigung, die für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Arbeitnehmer bestreitet mit dem Entgelt also seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR[2] im Monat, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht kurzfristig anzusehen ist.

[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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