Der Arbeitgeber muss sowohl die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % als auch die pauschale Lohnsteuer von 20 % übernehmen.[1] Er ist gegenüber der Finanzverwaltung Schuldner der Pauschalsteuern.

Abwälzung der Pauschalsteuer zulässig

Trotz dieser eindeutigen Vorschriften im Einkommensteuergesetz bedeutet die vorgeschriebene Übernahme der Steuerschuld durch den Arbeitgeber jedoch nicht, dass er auch im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die pauschale Lohnsteuer tragen muss.[2]

Die arbeitsrechtlich zulässige Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer mindert steuerrechtlich die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Steuerbeträge nicht um die vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer. Denn die abgewälzte Pauschalsteuer gilt steuerrechtlich als zugeflossener Arbeitslohn.[3] Die pauschalen Steuerbeträge sind deshalb stets nach dem vereinbarten Arbeitslohn zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Arbeitslohn von 500 EUR monatlich, der mit 20 % pauschal besteuert wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 100 EUR[4]. Ferner fallen noch Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,50 EUR[5] und pauschale Kirchensteuer[6] an.

Ergebnis:

Vom Arbeitslohn von 500 EUR werden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer abgezogen und nur ein entsprechend geminderter Nettobetrag ausgezahlt.

[4] 20 % von 500 EUR.
[5] 5,5 % von 100 EUR.
[6] Höhe abhängig vom jeweiligen Bundesland.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge