4.1 Lohnsteuerpauschalierung ohne Antrag zulässig

Die Lohnsteuerpauschalierung ist nicht von einem Antrag des Arbeitgebers an das Finanzamt oder von einer ausdrücklichen Zulassung durch das Finanzamt abhängig. Der Arbeitgeber selbst hat das Recht zur Pauschalierung. Dabei muss die Lohnsteuerpauschalierung nicht einheitlich für alle Betroffenen durchgeführt werden. Die Pauschalierung kann auf einen oder bestimmte Arbeitnehmer beschränkt werden. Wird die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung vorliegen, ist von dem jeweiligen Arbeitsverhältnis auszugehen.

 
Achtung

Zweimal gleicher Arbeitgeber ist ein Arbeitsverhältnis

Steuerrechtlich betrachtet kann der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber neben seinem ersten Arbeitsverhältnis nicht noch in einem Aushilfsarbeitsverhältnis tätig werden. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt.[1] Lohnsteuerlich liegt hier ein einheitliches Dienstverhältnis vor. Anders kann es sich verhalten, wenn mit einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers ein Aushilfsarbeitsverhältnis abgeschlossen wird.

Dagegen kann der Arbeitslohn für eine Aushilfstätigkeit auch dann pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber betriebliche Versorgungsbezüge erhält, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert werden.

4.2 Nachweis der Pauschalierungsvoraussetzungen

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Pauschalierungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dazu dienen die Aufzeichnungen im Lohnkonto und die dazugehörigen Belege (z. B. Arbeitsvertrag, Aufzeichnungen über die Tätigkeit). Bei fehlenden oder fehlerhaften Aufzeichnungen ist die Lohnsteuerpauschalierung nur zulässig, wenn die Pauschalierungsvoraussetzungen auf andere Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Das kann z. B. passieren durch:

  • Arbeitsnachweise,
  • Zeitkontrollen oder
  • Zeugenaussagen.

4.3 Arbeitgeber ist Schuldner der Pauschalsteuern

Der Arbeitgeber muss sowohl die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % als auch die pauschale Lohnsteuer von 20 % übernehmen.[1] Er ist gegenüber der Finanzverwaltung Schuldner der Pauschalsteuern.

Abwälzung der Pauschalsteuer zulässig

Trotz dieser eindeutigen Vorschriften im Einkommensteuergesetz bedeutet die vorgeschriebene Übernahme der Steuerschuld durch den Arbeitgeber jedoch nicht, dass er auch im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die pauschale Lohnsteuer tragen muss.[2]

Die arbeitsrechtlich zulässige Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer mindert steuerrechtlich die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Steuerbeträge nicht um die vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer. Denn die abgewälzte Pauschalsteuer gilt steuerrechtlich als zugeflossener Arbeitslohn.[3] Die pauschalen Steuerbeträge sind deshalb stets nach dem vereinbarten Arbeitslohn zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Arbeitslohn von 500 EUR monatlich, der mit 20 % pauschal besteuert wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 100 EUR[4]. Ferner fallen noch Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,50 EUR[5] und pauschale Kirchensteuer[6] an.

Ergebnis:

Vom Arbeitslohn von 500 EUR werden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer abgezogen und nur ein entsprechend geminderter Nettobetrag ausgezahlt.

[4] 20 % von 500 EUR.
[5] 5,5 % von 100 EUR.
[6] Höhe abhängig vom jeweiligen Bundesland.

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