Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden.

Andererseits ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung der Pauschalierungsregelungen[1]

gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohnes rückgängig zu machen. Er hat die Möglichkeit, zum Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen überzugehen (z. B. für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau[2]). Gleiches gilt, wenn nachträglich die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohnes gewählt wird.

Im Übrigen darf der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung nur nachholen, solange die Lohnsteuerbescheinigung für den nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuerten Arbeitslohn noch nicht erstellt bzw. ausgeschrieben oder elektronisch übermittelt wurde. Er darf die Pauschalbesteuerung nur nachholen, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung berichtigt werden kann und für die angemeldete Lohnsteuer noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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