Wird jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Monat beendet und eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung beginnt noch im selben Monat, spielt die Höhe des jeweiligen monatlichen Entgelts keine Rolle bei der Beurteilung beider Beschäftigungen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten ist. Voraussetzung ist, dass beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.

 
Praxis-Beispiel

2 Minijobs in einem Monat

Herr A beendet seinen bisherigen Aushilfsjob bei einem Einzelhändler zum 15.11. Die Beschäftigung war mit monatlich 350 EUR geringfügig entlohnt. Herr A nimmt am 20.11. eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung im Geschäft seines Onkels auf, die monatlich mit 538 EUR entlohnt ist. Er erhält im November sowohl die 350 EUR der alten Beschäftigung als auch die 538 EUR des neuen Jobs.

Ergebnis: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung beider geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist die Entgelthöhe der jeweils anderen ohne Belang, da beide Beschäftigungen nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.

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