Die Sozialgerichte haben sich in einer Vielzahl von Urteilen mit der Abgrenzung einer gelegentlichen und damit kurzfristigen von einer regelmäßigen Beschäftigung auseinandergesetzt. Viele dieser Urteile haben einen ausgesprochenen Einzelfallcharakter und eignen sich nicht, als Grundsatzentscheidung herangezogen zu werden.

2.3.1 Nicht unvorhersehbare Arbeit in wechselnder Häufigkeit

In seinem Urteil[1] vom 11.5.1993 wies der zuständige 12. Senat des BSG in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es hinsichtlich der Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung nicht auf den Umfang der Arbeitseinsätze ankommt, sondern vielmehr darauf, dass "die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu unterschiedlichen Zeiten übernommen wird" oder "dass aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrags eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung angenommen werden kann." Für die Anwendung in der Praxis lässt die Rechtsprechung viele Fragen offen.

2.3.2 Vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung

Das LSG Niedersachsen-Bremen[1] hat ausgeführt, dass das BSG in seiner Rechtsprechung keine abschließenden Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer gelegentlichen Beschäftigung vorgeben wolle. Vielmehr erwarte es von den Tatgerichten eine wertende Zuordnung.

Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass eine von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung maßgeblich für die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung ist. Die Zahl der Arbeitseinsätze spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich ist der Inhalt dessen,

  • was vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart und
  • wie das Arbeitsverhältnis im Anschluss tatsächlich gehandhabt

wird.

[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.9.2016, L 2 R 5/16.

2.3.3 Keine Verpflichtung bei Aufforderung zur Arbeitsleistung

Das BSG[1] hat in einem späteren Verfahren auch eine über 2 Jahre bestehende Tätigkeit einer Putzfrau, die auf Abruf jeden zweiten Mittwoch je 4 Stunden in einer Anwaltskanzlei arbeitete, als regelmäßig und daher als nicht kurzfristig beurteilt. Das Merkmal der Regelmäßigkeit habe sich erst rückwirkend betrachtet durch die Handhabung der Parteien des Arbeitsverhältnisses manifestiert. Eine regelmäßige Beschäftigung sei beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn die auf Abruf beschäftigte Person nicht verpflichtet ist, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.[2]

[2] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.8.2008, L 1 KR 211/06.

2.3.4 Kurzfristige Beschäftigung trotz fehlender Befristung

Das BSG[1] hat in seinem Urteil vom 7.5.2014 erstmalig dargelegt, dass auch im Falle unbefristeter Beschäftigungen paradoxerweise von einer gelegentlichen und damit kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann. Diese Rechtsauffassung haben die Sozialversicherungsträger zuvor nicht geteilt. Das BSG-Urteil wurde von den Spitzenorganisationen gleichwohl akzeptiert und ist zum 1.1.2015 vollinhaltlich in die GeringfügRL überführt worden. Die Rechtsprechung des BSG öffnet das bestehende Korsett für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung allerdings nur unwesentlich, denn das BSG stellt in seinem Urteil weitreichende Anforderungen für die Einstufung unbefristeter Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigung. Nur unter bestimmten Bedingungen ist bei einer durchgehenden überjährigen Dauerbeschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen.[2]

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