Innerhalb eines Organschaftsverhältnisses stehen Arbeitnehmer regelmäßig nur zur jeweiligen Organgesellschaft, nicht hingegen zum Organträger in einem Beschäftigungsverhältnis. Für den BFH entscheidend ist, wer Vertragspartner des Arbeitnehmers ist und demzufolge auch das Arbeitsentgelt schuldet.[1] Wird dieses Arbeitsentgelt zentral durch eine Verrechnungsstelle beim Organträger ausgezahlt, begründet dies noch kein Dienstverhältnis zum Organträger. Der Organträger leistet in solchen Fällen vielmehr als Dritter i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, und zwar selbst dann, wenn ihn eine subsidiäre Zahlungspflicht treffen sollte. Zuordnungsprobleme können sich indes ergeben, wenn bei unverändertem Arbeitsvertrag ein Arbeitnehmer von einer Organgesellschaft im Konzern an eine andere Organgesellschaft überlassen bzw. entsandt wird und Letztere den Arbeitslohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung an den Arbeitnehmer auszahlt; hierdurch kann es aus Sicht der Vertragsbeteiligten zu einem Wechsel des steuerlichen Arbeitgebers kommen.

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