Übt der Verleiher seine Tätigkeit gewerbsmäßig aus und hat er die hierzu erforderliche behördliche Erlaubnis nicht, dann gilt der Entleiher zwar arbeits- wie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber[1], gleichwohl bleibt der Verleiher auch bei illegalem Verleih von Arbeitnehmern lohnsteuerlich weiterhin Arbeitgeber, soweit er die Leiharbeitnehmer entlohnt.[2]

Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf inländischen Entleiher

Die Arbeitgeberstellung geht nur dann tatsächlich auf den inländischen Entleiher über, wenn der Entleiher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Arbeitslohn auszahlt. Es liegt in diesen Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung von Verleiher und Entleiher vor.[3] Dies bedeutet, dass bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet, wenn der Verleiher weiterhin als Arbeitgeber anzusehen ist. Umgekehrt haftet der Verleiher in den Fällen, in denen der den Arbeitslohn auszahlende Entleiher Arbeitgeber ist.

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