Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung kann jede natürliche oder juristische Person sein, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Der Betriebsinhaber, in dessen Namen der Betrieb geführt wird, ist Arbeitgeber. Im Allgemeinen wird der Arbeitgeber mit dem Unternehmer identisch sein, notwendig ist das aber nicht. Führt jemand einen Betrieb im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten, so fallen die Personen des Betriebsinhabers und des Unternehmers ("wirtschaftlicher Inhaber") auseinander. Arbeitgeber ist dann in der Regel allein der Betriebsinhaber. Die Arbeitnehmer sind vom Betriebsinhaber persönlich abhängig. Sie sind in seinen Betrieb eingegliedert und damit regelmäßig seinem Direktionsrecht unterworfen. Gewöhnlich ist der Betriebsinhaber auch "Vertragsgegner" der von ihm eingestellten Arbeitnehmer, er kann also die Arbeitsleistung fordern und schuldet den Lohn. Der hinter ihm stehende Unternehmer oder Geldgeber tritt als solcher in keine unmittelbare Beziehung zu den Arbeitnehmern. Nur wenn er neben dem Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Beschäftigungsverhältnisse einzuwirken, kann er auch Arbeitgeber sein.

1.1 Bestimmung des Arbeitgebers bei Beschäftigung durch einen Mittelsmann

Wer das Risiko trägt, bleibt auch dann Arbeitgeber, wenn er sich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Mittelsmanns bedient. Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn

  • ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmer) ist, beschäftigt wird, und
  • die Arbeit mit Wissen und dem Willen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.[1]

Ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen nicht vor, wenn der nach dem Vertrag zur Arbeit Verpflichtete die Hilfskraft

  • nur zu seiner Bequemlichkeit oder
  • gegen den Willen des Dienstberechtigten

zu seiner Hilfe heranzieht.

 
Praxis-Beispiel

Typische Fälle eines mittelbaren Beschäftigungsverhältnisses

  • Ein Kapellenleiter, der selbst Arbeitnehmer eines Gastwirts ist, stellt Musiker ein[2];
  • ein Schulhausmeister, der selbst Arbeitnehmer der Schule ist, stellt Reinigungskräfte ein.
[2] LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.11.1954, Breith. 1955, S. 445.

1.2 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ohne Wirkung. Übt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber zwei einzelvertraglich vereinbarte Beschäftigungen aus, werden sie hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung wie ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber behandelt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um

  • organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder
  • unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder
  • Betriebsteile

handelt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion

Die Mobil GmbH betreibt zwei organisatorisch selbstständige Betriebe. Ein Arbeitnehmer wird vormittags in der Kfz-Werkstatt beschäftigt. Nachmittags ist er im zweiten Betrieb, einer Autovermietung, beschäftigt. Der Arbeitnehmer steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Mobil GmbH. Es handelt sich sozialversicherungsrechtlich um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber.

Der für die Unfallversicherung verwendete Begriff des "Unternehmens" stimmt nicht zwangsläufig mit dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff überein. Arbeitgeber können daher einen Arbeitnehmer in mehreren Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung einsetzen, ohne dass dies an der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses etwas ändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge