Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Eine Abmeldung ist dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Es gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).
Krankengeld und Beschäftigungsende (nur Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung | 1.7.2010 |
Krankengeld ab | 11.8.2024 |
Letzter Entgelttag | 10.8.2024 |
Auflösung der Beschäftigung zum | 18.8.2024 |
Meldeschlüssel (Abmeldung) | 30 |
Meldezeitraum | 1.1.2024 – 18.8.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt | 23.000 EUR |
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