Überblick

Die EU-Meldepflichten gelten generell für entsandte Arbeitnehmer. Deren Aufenthalt muss vor dem Einsatz – je nach Land – der Arbeitsbehörde, der Sozialbehörde oder der Behörde für Arbeitssicherheit gemeldet werden. Insbesondere bei kurzfristigen Dienstreisen sollten Personaler diesen Aufwand nicht unterschätzen. Das beginnt schon bei der Frage, welche Dienstreise überhaupt meldepflichtig ist und geht weiter bis zur Klärung, bei welcher Behörde die Meldung erfolgen muss.

Die Meldepflichten gelten ausschließlich für Entsendungen bzw. Dienstreisen innerhalb der EU, des europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Auf Entsendungen bzw. Dienstreisen außerhalb des oben genannten Raums finden die nachstehenden Richtlinien keine Anwendung und unterliegen insofern keiner Meldepflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Entsenderichtlinie: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.1996
  • IMI-Verordnung: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.5.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
  • Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG): Mit dem reformierten Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde die überarbeitete europäische Entsenderichtlinie in Deutschland umgesetzt. Das bedeutet, dass die EU-Vorgaben nun im deutschen Gesetz verankert und sofort anwendbar sind.
  • EuGH, Urteil v. 8.12.2020, C-626/18 (Polen) sowie EuGH, Urteil v. 8.12.2020, C-620/18 (Ungarn)

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