4.1 Kontrollverfahren

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, und der Mitgliedstaat, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird, sind für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen verantwortlich. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien.

Bei der derartigen Kontrolle werden alle Aspekte der legalen und rechtskonformen Beschäftigung untersucht. Es werden insbesondere geprüft, ob folgende Unterlagen und Informationen vorliegen:

  • Abgabe einer Meldung, sofern erforderlich,
  • Arbeitszeiten bzw. Einhaltungen von Pausen- und Arbeitszeitregelungen,
  • Benennung einer Kontaktperson,
  • Vorlage einer A1-Bescheinigung,
  • Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen,
  • welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind,
  • Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

4.2 Sanktionsmöglichkeiten

Zur effektiven Durchsetzung dieser Arbeitgeberpflichten wurden auch die Sanktionen bei Verstößen deutlich verschärft. Je nach Gastland drohen den Unternehmen empfindliche Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann neben der Erhebung zusätzlicher Strafzahlungen z. B. auch eine weitere Leistungserbringung im Gastland untersagt werden.

Durch Einführung dieser Arbeitgeberpflichten und möglicher Sanktionen bei Verstößen haben sich die rechtlichen Anforderungen an Arbeitgeber beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz in der EU deutlich erhöht.

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