Die EU-Entsenderichtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.

Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf jedoch keine günstigere Behandlung zuteilwerden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

 
Hinweis

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstatt

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) können Arbeitskräfte z. B. nach Österreich nur entsenden oder überlassen, wenn zusätzlich zur Entsendebewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung und/oder eine Überlassungsbewilligung vorliegt.

Die Entsenderichtlinie[1] erfasst drei Regelungsbereiche, nämlich

  • die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Vertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Auftraggeber in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wird ("Auftrag/Unterauftrag"),
  • die Entsendung in eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Besitz des entsendenden Unternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ("unternehmensinterne Entsendung") und
  • die Überlassung durch ein Leiharbeitsunternehmen oder ein Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen an ein verwendendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
 
Hinweis

Verhinderung von Scheinentsendungen aus Briefkastenunternehmen

Um Scheinentsendungen aus Briefkastenunternehmen zu verhindern, gibt Art. 4 der Durchsetzungsrichtlinie den zuständigen nationalen Behörden Kriterien an die Hand, anhand derer sie auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung aller Tatsachen einzelfallbezogen feststellen können, ob tatsächlich eine Entsendesituation i. S. d. Entsenderichtlinie vorliegt. Dies führt u. a. dazu, dass die Umsetzungen der Regelungsbereiche durch die Länder unterschiedlich ausfallen und keine einheitliche Linie erlauben.

[1] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.1996.

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