Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Nach Zustimmung durch das Finanzamt kann ein Dritter als Dienstleister die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllen und die Lohnsteuerabzugsverpflichtung von einem oder mehreren Arbeitgebern übernehmen. Die Zustimmung zur Abrechnung durch einen Dritten kann seitens der Finanzverwaltung nur erteilt werden, wenn dieser für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.[1]

Weil dieser Dritte den Lohn auszuzahlen hat und wie der Arbeitgeber haftet, kann er für Arbeitnehmer mit Mehrfacharbeitsverhältnissen die Arbeitslöhne zusammenfassen und vom Gesamtbetrag den Lohnsteuerabzug vornehmen.[2]

Zusammengefasste Lohnabrechnungen von Mehrfacharbeitsverhältnissen werden regelmäßig durchgeführt

  • für im Konzernverbund beschäftigte Arbeitnehmer oder
  • von studentischen Arbeitsvermittlungen oder
  • von den zentralen Abrechnungsstellen bei den Kirchen sowie
  • für Arbeitnehmer von Wohnungseigentümergemeinschaften (durch den Verwalter).

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