Begriff

Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft hierbei grundsätzlich den Arbeitgeber. In Ausnahmefällen gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Voraussetzung ist, dass die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstätten-Finanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte ist § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 38.4 LStR und H 38.4 LStH Stellung genommen.

Sozialversicherung: Die Beurteilung, in welchen Fällen es sich bei Zahlungen Dritter an Arbeitnehmer um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, hat auf der Grundlage von § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfolgen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lohnzahlung durch Dritte pflichtig pflichtig

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