Werden ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte zu addieren. Ergibt die Zusammenrechnung einen höheren Betrag als 538 EUR[1] monatlich, unterliegen alle für sich betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine Raumpflegerin arbeitet bei Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR. Gleichzeitig arbeitet sie bei Arbeitgeber B für ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR.

Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zwar für sich betrachtet geringfügig entlohnt, jedoch ergibt die Zusammenrechnung ein Arbeitsentgelt von monatlich 600 EUR. Da der Grenzwert von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR; bis 30.9.2022: 450 EUR) überschritten wird, sind beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Überschreitet das monatliche Entgelt aus allen Beschäftigungen 538 EUR nicht, besteht in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der jeweilige Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung, sofern es sich um einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer handelt.[3] In der Rentenversicherung besteht generell Versicherungspflicht – mit der Option, sich davon befreien zu lassen. Die Befreiungsmöglichkeit besteht nur einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen.

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