Damit eine Mediation erfolgreich sein kann, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, die auch als Grundprinzipien der Mediation bezeichnet werden. Einige davon ergeben sich unmittelbar aus dem Mediationsgesetz, andere wiederum sind allgemein anerkannt, ohne gesetzlich verankert worden zu sein.[1]

 

Übersicht: Grundprinzipien der Mediation

  • Neutralität/Allparteilichkeit
  • Freiwilligkeit
  • Vertraulichkeit
  • Eigenverantwortlichkeit/Selbstbestimmtheit
  • Informiertheit
  • Ergebnisoffenheit/Veränderbarkeit
[1] Vertiefend zu den Grundprinzipien: Kracht, S., Rolle und Aufgabe des Mediators – Prinzipien der Mediation, in: Haft, F./von Schlieffen, K., Handbuch Mediation, 3. Aufl. 2016, § 13.

4.1 Neutralität/Allparteilichkeit

Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, vgl. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz. Mit Unabhängigkeit ist nach der Begründung des Gesetzgebers gemeint, dass der Mediator keinerlei Weisungen einer Mediationspartei unterliegen darf. Zudem hat der Mediator – anders als z. B. ein Richter oder Schlichter – keinerlei eigene Entscheidungskompetenz, was die Inhalte einer Mediation bzw. eines Mediationsergebnisses betrifft.

Die Neutralität verpflichtet einen Mediator zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und Gleichbehandlung der Konfliktparteien. Als Ausdruck der Neutralität sind auch die umfassenden Tätigkeitsbeschränkungen, die in § 3 Mediationsgesetz geregelt sind, zu verstehen.

Nicht im Gesetz verankert, aber allgemein als Grundsatz anerkannt, ist die über die Neutralität hinausgehende Verpflichtung eines Mediators zur Allparteilichkeit. Dies betrifft die Haltung gegenüber den Medianden. Der Mediator begegnet allen Konfliktparteien gleichermaßen mit Empathie und Wertschätzung und unterstützt diese dabei, ihre Interessen in das Mediationsverfahren einzubringen. Dadurch kann Vertrauen zum Mediator und in das Mediationsverfahren entstehen.

4.2 Freiwilligkeit

Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren erfolgt auf freiwilliger Basis, vgl. § 1 Abs. 1 Mediationsgesetz. Das bedeutet, dass die Konfliktparteien grundsätzlich selbst entscheiden, ob eine Mediation durchgeführt werden soll. Dem stehen auch sog. Mediationsklauseln, die zu einer Teilnahme an einer Mediation verpflichten, nicht entgegen. Zwar werde das "Ob" der Teilnahme eingeschränkt, den Medianden werde jedoch nicht das Recht genommen, eine solche Mediation zu beenden. Auch würde damit kein Einfluss darauf genommen, mit welchem Inhalt oder zu welchen Themen die Mediation durchgeführt wird und in welchem Ausmaß die Konfliktparteien partizipieren.

4.3 Vertraulichkeit

Ein sehr zentrales Thema ist die Vertraulichkeit von Mediationsverfahren. Gerade in Verfahren mit wenig Beteiligten besteht oft ein großes Bedürfnis, dass über die besprochenen Inhalte nichts nach außen dringt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Mediators und dessen Mitarbeitern ist umfassend in § 4 Mediationsgesetz geregelt. Lediglich in den in § 4 Satz 3 Mediationsgesetz besonders geregelten Ausnahmefällen besteht keine Verschwiegenheitspflicht. Diese Voraussetzungen dürften aber nur in den wenigsten Fällen vorliegen. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Mediationsgesetz folgt aus § 4 ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators, sollte es im Nachgang einer Mediation doch zu einem Gerichtsverfahren kommen.

Nicht gesetzlich geregelt ist allerdings eine mögliche Verschwiegenheitspflicht der Konfliktparteien. Ein Mediator wird daher zu Beginn eines jeden Mediationsverfahrens mit den Konfliktparteien abstimmen, wie diese mit der Problematik in "ihrem" Verfahren umgehen wollen.

4.4 Eigenverantwortlichkeit/Selbstbestimmtheit

Da der Mediator keinerlei eigene Entscheidungskompetenz hat, kommt der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit der Konfliktparteien eine besondere Bedeutung zu. Nur Medianden, die selbstbestimmt und aktiv an der Mediation partizipieren, können eine eigene Lösung finden. Die Autonomie der Konfliktparteien ist Leitgedanke einer jeden Mediation. Daher wird der Mediator auch zu keinem Zeitpunkt eigene Vergleichs- oder Lösungsvorschläge einbringen. Entsteht beim Mediator der Eindruck, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation der Konfliktparteien nicht möglich oder eine Einigung nicht zu erwarten ist, kann der Mediator die Mediation beenden, vgl. § 2 Abs. 5 des Mediationsgesetzes. Als Beispiele werden in der Gesetzesbegründung schwere psychische Erkrankungen oder schwere Suchtabhängigkeit genannt.

4.5 Informiertheit

Ein gutes Verhandlungsergebnis setzt voraus, dass alle Beteiligten über alle notwendigen Informationen verfügen. Dies bezieht sich einerseits auf Verfahrensfragen (formell): Was ist Mediation? Wie läuft ein solches Verfahren ab? Welche Folgen hat ein solches Verfahren für mich? etc. Andererseits bezieht sich der Grundsatz auf die zu besprechenden Inhalte (materiell). Erst, wenn in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand alle Zahlen, Daten und Fakten offen auf dem Tisch liegen, können die individuellen Interessen ermittelt und ein Ergebnis ausgehandelt werden.

Ausdruck des Grundsatzes der Informiertheit ist auch, dass die Gespräche grundsätzlich in Anwesenheit aller Konflik...

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