BMF, 15.12.2010, IV C 3 - S 2257-c/08/10009 :003

Bekanntgabe des Zeitpunktes, ab dem das maschinelle Anfrageverfahren nach §§ 32b Absatz 3, 52 Absatz 43a EStG, jeweils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG, den Nutzern zur Verfügung gestellt wird

Nach § 32b Absatz 3 EStG und nach § 52 Absatz 43a EStG, jeweils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG, können die Träger der Sozialleistungen das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO nutzen.

Das Verfahren nach § 52 Absatz 43a EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG (im Datensatz mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 03) kann ab dem 1.10.2011 zur Nutzung angeboten werden.

Das Verfahren nach § 32b Absatz 3 EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG (im Datensatz mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 04) kann ab dem 1.1.2012 zur Nutzung angeboten werden.

Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.

Weitere Einzelheiten bitte ich meinem Schreiben vom 28.9.2009 (IV C 3 – S 2257-c/08/10009, DOK-Nr. 2009/0617979; BStBl 2009l S. 1117) zu entnehmen.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b;

EStG § 22a Abs. 2

EStG § 32b Abs. 3

EStG § 52 Abs. 43a

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 1499

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