Mankohaftung ist die Haftung des Arbeitnehmers für Waren- und/oder Kassenfehlbestände. Zu unterscheiden ist zwischen der allgemeinen Mankohaftung und der Mankohaftung aufgrund vertraglicher Mankoabrede. Ist ein Arbeitnehmer für einen Fehlbestand verantwortlich, soll dies nach der umstrittenen Rechtsprechung ein gesondertes Auftrags- oder Verwahrungsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründen. Die allgemeine Haftung für Verluste am Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers wird nicht von der Mankohaftung erfasst.
Arbeitsrecht: Für die allgemeine Mankohaftung werden vom BAG die Vorschriften des Auftragsrechts bzw. der Verwahrung herangezogen (§§ 670 ff., 675 ff., 688 BGB). Daneben greifen §§ 823 ff. BGB sowie § 254 BGB zur Berücksichtigung des eventuellen Mitverschuldens des Arbeitgebers. Vertragliche Mankoabreden unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 309 Nr. 12 BGB.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Steuerfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
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