Steuerfrei bleiben nur Speisen, die sich als notwendige Begleiterscheinung der mit dem Arbeitseinsatz verfolgten Zielsetzung erweisen. Begünstigt sind deshalb nur Arbeitnehmerbewirtungen während des Arbeitseinsatzes. Mahlzeiten, die im Anschluss an den Arbeitseinsatz in einer Gaststätte gewährt werden, können dagegen stets nur als Entlohnung für die geleistete Zusatzarbeit verstanden werden. Die steuerpflichtige Bewirtungsleistung ist mit dem tatsächlichen Gaststättenpreis dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die amtlichen Sachbezugswerte finden keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Quartalsabrechnung kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz

Ein Arzt lädt seine Belegschaft im Anschluss an die vierteljährlich vorzunehmende Quartalsabrechnung zum Abendessen in ein benachbartes Restaurant ein.

Ergebnis: Die vierteljährlich stattfindende Quartalsabrechnung ist zwar ein begünstigter Arbeitseinsatz, die Bewirtung erfolgt aber außerhalb des Betriebs im Anschluss an den Arbeitseinsatz.

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