Hierzu gehören Speisen und Getränke, die aus Gründen des Arbeitsablaufs unentgeltlich überlassen werden und sich damit als notwendige Begleiterscheinung der mit dem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz erfolgten Zielsetzung erweisen. Außergewöhnlich sind nur solche Arbeitseinsätze, die einen vorhersehbaren oder ohne Aufschub zu erledigenden Arbeitsanfall betreffen. Nicht begünstigt, sondern lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind deshalb die sog. Arbeitsessen, die im Rahmen regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen abgegeben werden.[1]

5.1.1 Höchstgrenze von 60 EUR pro Ereignis und Arbeitnehmer

Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine Abgabe aufwendiger Speisen und Getränke vorliegt, mit denen eine Belohnungsabsicht verfolgt wird. Auch bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes ist deshalb für die Steuerfreiheit erforderlich, dass der Wert der abgegebenen Speisen und Getränke pro Ereignis und Arbeitnehmer 60 EUR nicht überschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Bewirtung im Rahmen der Inventurarbeiten

Während der jährlichen Inventurarbeit sorgt der Arbeitgeber für einen warmen Imbiss im Betrieb, damit die Arbeitnehmer nach einer kurzen Pause die Arbeiten fortsetzen können.

Ergebnis: Die unentgeltliche Mahlzeit dient dem Zweck der zügigen Durchführung der betrieblichen Inventur und ist deshalb als Mahlzeit anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im Rahmen der Grenze von 60 EUR steuerfrei.

5.1.2 "Nachträgliche" Bewirtungen nicht begünstigt

Steuerfrei bleiben nur Speisen, die sich als notwendige Begleiterscheinung der mit dem Arbeitseinsatz verfolgten Zielsetzung erweisen. Begünstigt sind deshalb nur Arbeitnehmerbewirtungen während des Arbeitseinsatzes. Mahlzeiten, die im Anschluss an den Arbeitseinsatz in einer Gaststätte gewährt werden, können dagegen stets nur als Entlohnung für die geleistete Zusatzarbeit verstanden werden. Die steuerpflichtige Bewirtungsleistung ist mit dem tatsächlichen Gaststättenpreis dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die amtlichen Sachbezugswerte finden keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Quartalsabrechnung kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz

Ein Arzt lädt seine Belegschaft im Anschluss an die vierteljährlich vorzunehmende Quartalsabrechnung zum Abendessen in ein benachbartes Restaurant ein.

Ergebnis: Die vierteljährlich stattfindende Quartalsabrechnung ist zwar ein begünstigter Arbeitseinsatz, die Bewirtung erfolgt aber außerhalb des Betriebs im Anschluss an den Arbeitseinsatz.

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