Bei Kantinenmahlzeiten kann der steuerpflichtige Vorteil anstatt einer Einzelermittlung auch mit dem Durchschnittswert pauschal versteuert werden. Die vereinfachte Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:

  • Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitnehmer-Entgelts für die Mahlzeiten:
 
Gesamtentgelt für Mahlzeiten pro Lohnzahlungszeitraum = Durchschnittsentgelt
Anzahl der Mahlzeiten
  • Geldwerter Vorteil:
 
Sachbezugswert/Mahlzeit abzgl. Durchschnittsentgelt = geldwerter Vorteil pro Mahlzeit

Da der lohnsteuerliche Sachbezug immer einen Bruttobetrag darstellt, der die Mehrwertsteuer umfasst, muss das Gesamtentgelt für Mahlzeiten ebenfalls brutto, also inkl. der Umsatzsteuer abgezogen werden. Der umsatzsteuerliche Nettoerlös der Kantine ist nicht maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittsberechnung

Das Gesamtentgelt einer Kantine beträgt pro Monat 11.000 EUR bei 5.000 ausgegebenen Mittagsmahlzeiten.

 
Ermittlung Durchschnittsentgelt  
11.000 EUR : 5.000 Mahlzeiten 2,20 EUR
Ermittlung geldwerter Vorteil  
Sachbezugswert 4,13 EUR
Abzgl. Durchschnittsentgelt - 2,20 EUR
Geldwerter Vorteil 1,93 EUR
Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %  
Anzahl der Mahlzeiten × geldwerter Vorteil je Mahlzeit (5.000 × 1,93 EUR) 9.650,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 % von 9.650 EUR) 2.412,50 EUR

Das Gesamtentgelt richtet sich nach dem Umsatz der Kasse, an der die Mahlzeiten, ggf. einschließlich zugehöriger Getränke, bezahlt werden. In die Berechnung des Entgelts dürfen nur die Umsätze einbezogen werden, die zur Mahlzeit zählen. Andere Warenabgaben, etwa die Abgabe von Süßigkeiten oder Zeitschriften, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Ebenso bleibt der Umsatz reiner Getränkekassen außer Ansatz.

In die Durchschnittsberechnung darf das Entgelt für solche Mahlzeiten nicht einbezogen werden, die der Arbeitgeber nur einem Teil seiner Arbeitnehmer anbietet, z. B. in einem Vorstandskasino. Unterhält der Arbeitgeber mehrere Kantinen, muss der Durchschnittswert für jede Kantine gesondert ermittelt werden. Ist die Ermittlung des Durchschnittswertes wegen der Datenmenge besonders aufwendig, kann der Pauschalbesteuerung auch ein Durchschnittswert zugrunde gelegt werden, der für einen repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl der Kantinen ermittelt worden ist.[1]

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