
Bei Kantinenmahlzeiten kann der steuerpflichtige Vorteil anstatt einer Einzelermittlung auch mit dem Durchschnittswert pauschal versteuert werden. Die vereinfachte Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitnehmer-Entgelts für die Mahlzeiten:
Gesamtentgelt für Mahlzeiten pro Lohnzahlungszeitraum | = Durchschnittsentgelt |
Anzahl der Mahlzeiten |
- Geldwerter Vorteil:
Sachbezugswert/Mahlzeit abzgl. Durchschnittsentgelt | = geldwerter Vorteil pro Mahlzeit |
Durchschnittsberechnung
Das Gesamtentgelt einer Kantine beträgt pro Monat 11.000 EUR bei 5.000 ausgegebenen Mittagsmahlzeiten.
Ermittlung Durchschnittsentgelt | |
11.000 EUR : 5.000 Mahlzeiten | 2,20 EUR |
Ermittlung geldwerter Vorteil | |
Sachbezugswert | 3,47 EUR |
Abzgl. Durchschnittsentgelt | - 2,20 EUR |
Geldwerter Vorteil | 1,27 EUR |
Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % | |
Anzahl der Mahlzeiten × geldwerter Vorteil je Mahlzeit (5.000 × 1,27 EUR) | 6.350 EUR |
Pauschale Lohnsteuer (25 % von 6.350 EUR) | 1.587,50 EUR |
Das Gesamtentgelt richtet sich nach dem Umsatz der Kasse, an der die Mahlzeiten, ggf. einschließlich zugehöriger Getränke, bezahlt werden. Der Umsatz reiner Getränkekassen bleibt außer Ansatz.
In die Durchschnittsberechnung darf das Entgelt für solche Mahlzeiten nicht einbezogen werden, die der Arbeitgeber nur einem Teil seiner Arbeitnehmer anbietet, z. B. in einem Vorstandskasino. Unterhält der Arbeitgeber mehrere Kantinen, muss der Durchschnittswert für jede Kantine gesondert ermittelt werden. Ist die Ermittlung des Durchschnittswertes wegen der Datenmenge besonders aufwendig, kann der Pauschalbesteuerung auch ein Durchschnittswert zugrunde gelegt werden, der für einen repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl der Kantinen ermittelt worden ist.[1]
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