Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, überschreitet insbesondere der Wert der Essenmarke nicht die maßgebende Obergrenze, ist die Abgabe arbeitstäglicher Mahlzeiten außerhalb des Betriebs in einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung den Kantinenessen gleichgestellt. Die Mahlzeit darf dann weiterhin mit dem amtlichen Sachbezugswert als steuerpflichtiger Sachbezug dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Die Lohnsteuerpauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ist ausgeschlossen.[1]

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