Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in der von ihm selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Bei verbilligten Mahlzeiten ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert der Besteuerung zugrunde zu legen, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Preis der Kantinenmahlzeit ist höher als der amtliche Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer zahlt in 2024 in der Kantine seines Arbeitgebers für ein Mittagessen 4,20 EUR.

Ergebnis: Da dieser Betrag oberhalb des amtlichen Sachbezugswerts (2024: 4,13 EUR) liegt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dies gilt selbst dann, wenn das Essen einen Wert von 10 EUR hat.

Lohnsteuerpflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der Verpflegung teilnehmen muss.[1] Die Sachbezugswerte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende. Auf den entstehenden geldwerten Vorteil kann die 50-EUR-Freigrenze nicht angewendet werden. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist zwingend.[2]

Die Sachbezugswerte betragen für alle Bundesländer einheitlich:

 
  Frühstück Mittag- oder Abendessen
2024 2,17 EUR 4,13 EUR
2023 2,00 EUR 3,80 EUR
2022 1,87 EUR 3,57 EUR

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