BMF, 2.4.2004, IV C 2 - S 2135 - 2/04

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2003 (IV R 21/03, BStBl 2004 II S. …) entgegen der in Tz. 8 der BMF-Schreiben vom 4.6.1997 (BStBl 1997 I S. 630) und vom 13.1.1998 (BStBl 1998 I S. 198) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 8 der BMF-Schreiben vom 4.6.1997 (BStBl 1997 I S. 630) und vom 13.1.1998 (BStBl 1998 I S. 129) findet insoweit keine Anwendung mehr.

 

Normenkette

EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2

EStG § 52 Abs. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 442

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge