Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Leistungsberechtigter. Ausschluss eines Anspruchs auf Landesblindengeld. Vergleichbarkeit mit der Blindenhilfe gem § 72 SGB 12. Begründung des Verwaltungsakts. Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen. Veränderung des Verwaltungsaktes in seinem Wesen

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 9 Abs 1 AsylbLG schließt einen Anspruch auf Blindengeld nach § 1 Abs1 LBliGG gesetzlich aus.

2. Zum Nachschieben von Gründen im Berufungsverfahren.

 

Normenkette

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nrn. 3, 6, § 9 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten u.a. in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), ob dem Kläger Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG) zusteht.

Der am ... 2003 geborene Kläger hat die bosnische Staatsangehörigkeit und beantragte am 11. April 2005 Leistungen nach dem LBliG-LSA sowie die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Die Ausländerbehörde des Altmarkkreis S. erklärte am 14. April 2005 gegenüber dem Beklagten: Der Kläger habe eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Ausländergesetz aus dringenden humanitären Gründen erhalten, da eine Ausreise der Familie wegen seines Gesundheitszustandes nicht habe erfolgen können. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte der Beklagte Leistungen nach dem LBliGG ab. Der Kläger habe keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus, der ihn zum Bezug von Blindengeld berechtigen könnte. Hiergegen legte die gesetzliche Vertreterin des Klägers Widerspruch ein und machte geltend: Der derzeitige Aufenthaltsstatus sei rechtmäßig und habe eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und machte geltend: Ein Wohnsitz oder ein persönlicher Aufenthalt werde immer begründet, wenn der Antragsteller die rechtliche Möglichkeit zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz sei lediglich vorübergehend und nicht mit einer Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Die Voraussetzungen nach dem LBliGG lägen daher nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - am 11. August 2005 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und ergänzend vorgetragen: Die Eltern des Klägers seien am 19. Januar 2001 bzw. 21. Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der ältere Bruder des Klägers A. sei am ... 2001 geboren worden. Der Kläger sei blind. Bei Sozialleistungsansprüchen gelte § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I). Nach Abs. 3 dieser Vorschrift habe derjenige seinen Wohnsitz dort, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei beim Kläger die Wohnung in G. Der Kläger halte sich seit über zwei Jahren im Bundesgebiet auf und habe daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auf die ohnehin stets nur befristet zu erteilende Aufenthaltserlaubnis komme es nicht an, da eine von dem Beklagten geforderte Niederlassungserlaubnis voraussetze, dass der Kläger sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Aufenthaltsbefugnis des Klägers sowie seiner Eltern.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2007 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes könne nur begründet werden, wenn dieser rechtmäßig sei. Besitze ein Ausländer lediglich einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus, könne weder von einem Wohnsitz noch einem gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des LBliGG ausgegangen werden. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.

In einem parallel laufenden Schwerbehindertenverfahren S 6 SB 55/05 der Beteiligten hat das Sozialgericht Stendal mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2007 die ablehnenden Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verurteilt, dem Kläger einen Bescheid über den noch zu ermittelnden Grad der Behinderung zu erteilen. Bei lediglich geduldeten Ausländern liege nicht nur ein vorübergehendes Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland vor, wenn sich aus anderen Umständen ergebe, dass sie sich auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet aufhalten können. Diese Voraussetzung sei beim Kläger gegeben. Ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des SGB IX sei nicht erst dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbefugnis erteile. Die Aufenthaltsgenehmigung sei daher mit einem jahrelang geduldeten Aufenthalt, dessen Abschiebung nicht absehbar sei, gleichzusetzen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten (L 7 SB 89...

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