Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes. Mindestbemessungsentgelt. Arbeitslosengeldvorbezug. rechtswidrig festgesetztes Bemessungsentgelt. Bestandsschutz

 

Orientierungssatz

Ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes Bemessungsentgelt beim Arbeitslosengeldvorbezug entfaltet im Rahmen des § 151 Abs 4 SGB 3 Bindungswirkung, solange und soweit der frühere Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft aufgehoben worden ist (ebenso LSG Berlin-Potsdam vom 19.12.2018 - L 18 Al 56/17; entgegen LSG Schleswig vom 26.9.2008 - L 3 AL 81/07).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen B 11 AL 32/21 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 04.03.2016 bis zum 03.05.2016 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts aus einem früher erworbenen Stammrecht.

Der am 00.00.1951 geborene Kläger war seit April 1965 als Schlosser beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis fristlos zum 16.05.2014. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und melde sich am 21.05.2014 arbeitslos. Die Abrechnung des Lohnanspruchs für Mai 2014 erfolgte am 04.06.2014. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13.06.2014 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 21.05.2014 für 720 Kalendertage auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts iHv 143,70 EUR, wobei sie bei der Berechnung des Bemessungsentgelts sowohl den Monat Mai 2013 als auch den Monat Mai 2014 einbezog. Am 18.06.2014 nahm der Arbeitgeber die fristlose Kündigung zurück, woraufhin der Kläger seine Arbeit wieder aufnahm. Mit Bescheid vom 18.06.2014 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 18.06.2014 wieder auf. Mit Bescheid vom 20.06.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger abschließend Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum 17.06.2014 wiederum auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts iHv 143,70 EUR (täglicher Leistungssatz 57,10 EUR). Die Beklagte hatte dem Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslosengeldes angezeigt (Schreiben vom 13.06.2014) und machte gem. § 115 SGB X einen Anspruchsübergang iHv 1598,80 EUR bei diesem geltend (Schreiben vom 16.07.2014).

Der Kläger bezog vom 07.10.2014 - unterbrochen im Mai 2015 und Juni 2015 wegen Zahlung von Übergangsgeld - bis zur Anspruchserschöpfung am 03.03.2016 Krankengeld. Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seine Arbeitslosmeldung vom 01.12.2015 (mW zum 04.03.2016) mit Bescheid vom 12.04.2016 Arbeitslosengeld vom 04.03.2016 bis zum 30.11.2016 (Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres) für 720 Kalendertage auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von nur noch 116,82 EUR. Verminderte Erwerbsfähigkeit wurde durch einen Rentenversicherungsträger in diesem Zeitraum nicht festgestellt.

Mit seinem am 23.04.2016 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.03.2016 sei das Bemessungsentgelt aus dem Bescheid vom 20.06.2014 zugrunde zu legen. Das ihm nunmehr bewilligte niedrigere Bemessungsentgelt sei für ihn auch sonst nicht vollständig nachvollziehbar, da sein Stundenlohn und die Arbeitszeit im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt gleichgeblieben seien.

Mit Änderungsbescheiden vom 03.05.2016 und vom 09.05.2016 setzte die Beklagte das Arbeitslosengeld für den Kläger zuletzt iHv 52,72 EUR aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts in Anwendung von § 151 Abs. 4 SGB III iHv 128,36 EUR fest. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 04.03.2016 bis 03.05.2016, da der Kläger am 04.05.2016 wieder eine Beschäftigung aufnahm (Aufhebungsbescheid vom 04.05.2016).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als im Übrigen unbegründet zurück. Das Bemessungsentgelt iHv 128,36 EUR sei als Grundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend ermittelt worden. Zwar habe der Kläger innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt iHv 143,70 EUR erhalten. Grundsätzlich sei dieses Entgelt nach Maßgabe des § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legen. Allerdings sei dieses Bemessungsentgelt nicht richtig berechnet worden. Das richtige Bemessungsentgelt hätte 128,36 EUR täglich betragen müssen. Demzufolge sei der Bescheid vom 13.06.2014 materiell rechtswidrig gewesen. Die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III binde nicht an eine rechtswidrige Bemessung des Vorbezuges.

Mit der am 09.06.2016 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, maßgeblich für die Bemessung sei das mit dem Bescheid vom 20.06.2014 festgestellte Bemessungsentgelt.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des ...

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